Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma werden folgende Bedingungen vereinbart:
(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Beweis dafür, dass eine schriftliche Bestätigung vorbehalten wurde, wird der Vertragspartei auferlegt, die sich darauf beruft. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
(4) Für Geschäfte mit Kaufleuten, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
- bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte,
- bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut,
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.
(6) Der Begriff „schriftlich„ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
(7) Die AGB–Landhandel werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AGB Landhandel Kenntnis zu nehmen.
(8) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(9) Die AGB-Landhandel finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.