Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH
§10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von dem Käufer bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
(2) Probenahme, Qualitäts- und Gewichtsfeststellung erfolgen an der Annahmestelle des Erfassers. Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Käuferin zu überwachen oder selbst gegen zu siegeln. Mit der Unterschrift auf der/dem Wiegekarte/Lieferschein/Sortennachweisaufkleber bestätigt der Verkäufer die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
(1) Ist kein Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 9 findet entsprechende Anwendung.