Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH

§ 11 Pfandrechte

(1)     Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.

(2)   Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

(3)   Der Verkäufer kann jederzeit verlangen, dass aus den dem gesetzlichen und vertraglichen Pfandrecht unterliegenden Früchten eine zur Sicherung der bestehenden Forderungen ausreichende Menge abgetrennt, gesondert kenntlich gemacht und von den übrigen Ernteerzeugnissen gesondert aufbewahrt wird.