Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.