Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH
§ 13 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit Kaufleuten werden durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 (5) dieser AGB ergibt.
(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
(4) Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit ihren landwirtschaftlichen Kunden werden durch das zuständige ordentliche Gericht entschieden.