Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH

§ 13 Schiedsgericht

(1)     Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit Kaufleuten werden durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.

(2)     Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 (5) dieser AGB ergibt.

(3)     Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.

(4)     Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit ihren landwirtschaftlichen Kunden werden durch das zuständige ordentliche Gericht entschieden.