Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH
§2 Lieferung
(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur dann, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
(3) Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln und Düngemitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Veränderungen von Inhaltsstoffen von Futtermitteln/Düngemitteln sind durch den Verkäufer dem Käufer anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen auch bei Lieferungen des Landwirtes nicht zu Beanstandungen des Vertrages.
(5) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
(6) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden