Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Otto Rautenschlein Landhandel GmbH
§4 Mängelrügen
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.
(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der Verkäufer für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
(5) Berechtigte Mängelrügen bei anderen als verbrauchbaren Sachen kann der Verkäufer wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 4 (4).